Schiedsordnung

DES LANDESVERBANDES DER RASSEKANINCHENZÜCHTER RHEINLAND-NASSAU E.V.
(beschlossen auf der LV-JHV am 27.10.1963 in Koblenz,
mit Änderungen bestätigt auf der LV-JHV am 6.6.1993 in Welling)

Nach der Satzung kann ein Mitglied auf Zeit oder auf dauernd von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es

1. gegen die Satzung, eine andere Vorschrift oder eine Anordnung oder seine Gliederungen verstoßen hat.

2. eine Handlung begangen hat, die dem Verband, einer seiner Gliederungen oder einem seiner Mitglieder zu schädigen geeignet ist.

Als Verstoß gegen eine Vorschrift des Verbandes oder seine Gliederungen kommt vor allem ein Verstoß gegen die Satzungen des Verbandes, eines Vereins oder einer Arbeitsgemeinschaft in Betracht, ferner Verstöße gegen die Ausstellungsbestimmungen sowie gegen die Zucht- oder Herdbuchordnung des Verbandes.

Anordnungen des Verbandes oder einer seiner Gliederungen sind stets zu befolgen, auch dann, wenn das davon betroffene Mitglied von seinem Standpunkt aus die Anordnung nicht einzusehen vermag oder glaubt, dass die Anordnung sachlich falsch, unberechtigt oder unzweckmäßig sei. In derartigen Fällen mag sich das betreffende Mitglied in sachlicher Weise zwecks Aufklärung an die nächsthöhere Instanz wenden. Im Interesse einer einheitlichen Verbandsführung muss von jedem Mitglied unbedingte Verbandsdisziplin verlangt werden. Verstöße hiergegen, namentlich in der Öffentlichkeit, sind ohne Ansehen der Person unnachsichtig zu bereinigen.

Eine Handlung, die ein anderes Mitglied zu schädigen geeignet ist, liegt dann vor, wenn ein Mitglied ein anderes durch Nichterfüllung eines Vertrages oder durch unerlaubte Handlungen schuldhaft schädigt, insbesondere durch Vorspiegelung falscher Tatsachen (Betrug, Arglist, Täuschung).

Es kommt auch häufig vor, dass bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung eines Vertrages ein persönliches Verschulden des Leistungspflichtigen nicht vorliegt, jedenfalls nicht nachweisbar ist. In derartigen Fällen mag der Leistungspflichtige trotzdem möglicherweise bürgerlich-rechtlich auf Schadenersatz haften. In solchen Fällen muss der Geschädigte beim ordentlichen Gericht Klage erheben, falls keine freiwillige Entschädigung erfolgt. Eine Klage beim Schiedsgericht ist nicht gegeben und muss in solchen Fällen kostenpflichtig abgewiesen werden.

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern rein persönlicher Art, wechselseitige Beschimpfungen aus nichtigen Gründen usw. gehören ebenfalls nicht vor die Schiedsgerichte. Wer ein Schiedsgericht mit solchen Angelegenheiten belastet, hat die kostenpflichtige Abweisung seiner Klage zu erwarten. Bei derartigen persönlichen Beleidigungen, Körperverletzungen usw. mag der Verletzte nach erfolglosem Sühneversuch durch den hierfür staatlich bestellten Schiedsmann oder beim zuständigen Amtsgericht Klage erheben.

§ 1

Schlichtungsausschüsse


Bei jedem dem Landesverband angehörenden Kreisverband sind Schlichtungsausschüsse zu bilden. Dem Schlichtungsausschuss gehören ein Obmann und 2 Beisitzer an. Die Wahl dieser Personen bleibt den Kreisverbänden überlassen. Es sind in jedem Kreisverband außer dem Obmann und den 2 Beisitzern mindestens 3 Ersatzpersonen zu wählen. Die Reihenfolge der Ersatzpersonen ergibt sich aus der Stimmenzahl und ist in einem Protokoll über den Wahlvorgang festzuhalten. Im Verhinderungsfall durch Tod, Krankheit usw. treten an die Stelle des Obmanns der erste Beisitzer, an die Stelle des ersten Beisitzers der zweite Beisitzer und im übrigen die Ersatzpersonen in der Reihenfolge ihrer Wahl. Die Wahl für die Mitglieder der Schlichtungsausschüsse und deren Ersatzpersonen hat für die Dauer von 4 Jahren zu erfolgen.

§ 2

Schiedsgericht des Landesverbandes

Das Schiedsgericht des Landesverbandes wird mit einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern besetzt. Außerdem sind mindestens 5 Ersatzpersonen zu wählen. Die Reihenfolge der Ersatzpersonen ergibt sich aus der Stimmenzahl und ist in einem Protokoll über den Wahlvorgang festzuhalten. Sind der Vorsitzende oder sein Beisitzer verhindert, so finden die Vorschriften des § 1 entsprechende Anwendung. Die Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichts und deren Ersatzpersonen erfolgt durch den Landesverband auf die Dauer von 4 Jahren.

Vor der Wahl ist jeder dem Landesverband angehörende Kreisverband aufzufordern, mindestens 2 Personen aus dem Kreisverband für die Wahl zu benennen. Aus den vorgeschlagenen Personen werden dann der Vorsitzende, die Beisitzer und die Ersatzpersonen gewählt.

§ 3

Kreis der Personen,
die dem Schlichtungsausschuss und
dem Schiedsgericht nicht angehören dürfen

Nicht Mitglied eines Schlichtungsausschusses und Schiedsgerichtes dürfen sein der Vorsitzende des Landesverbandes und sein Vertreter sowie die Vorstandsmitglieder des LV. Weiter dürfen dem Schlichtungsausschuss nicht angehören die Vorstandsmitglieder des Kreisverbandes.

§ 4

Aufgaben der Schlichtungsausschüsse

Die Schlichtungsausschüsse des Kreisverbandes müssen in jedem Streitfall zunächst angerufen werden, bevor eine Klage vor dem Schiedsgericht des Landesverbandes erhoben wird. Obmann und Beisitzer sollen den Versuch unternehmen, den Streit durch einen Vergleich oder ähnliche Maßnahmen zu schlichten, sofern dies im Interesse der Organisation und des Ansehens des Verbandes für geboten gehalten wird.

In schwerwiegenden Fällen und für den Fall, dass eine Einigung nicht möglich erscheint, ist der Antragsteller auf den Klageweg vor dem Schiedsgericht des Landesverbandes zu verweisen. Ort, Zeitpunkt und Gang der Verhandlung bestimmt der Obmann.

§ 5

Aufgabe des Schiedsgericht

Das Schiedsgericht des Landesverbandes hat die Aufgabe, über jede beim Vorsitzenden eingereichte Klage zu entscheiden. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeitpunkt der Verhandlung und hat dazu sämtliche Beteiligten und Zeugen zu laden. Zwischen Ladung und Termin müssen mindestens 14 Tage liegen.

§ 6

Antrag an den Schlichtungsausschuss

Die Anrufung eines Schlichtungsausschusses geschieht durch Antrag. Der Antrag ist schriftlich in doppelter Ausführung und mit kurzer Schilderung des Sachverhaltes unter Angabe von Beweismitteln an den Obmann zu richten. Schriftliche Beweismittel sind beizufügen. Der Obmann soll sämtliche Vorbereitungen für eine Verhandlung treffen und insbesondere auf eine eventuell notwendige Vervollständigung der Unterlagen und Anlagen hinwirken, bevor er Ort und Zeitpunkt der Verhandlung bestimmt, zu der sämtliche Beteiligten und Zeugen von ihm schriftlich (mit Zustellungsnachweis) zu laden sind.

Vor Anberaumung des Verhandlungstermins ist dem Antragsgegner die Anklageschrift zur Stellungnahme zu übersenden.

§ 7

Klage

Die schiedsgerichtliche Klage ist schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem zuständigen Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen.

Die Klage muss enthalten

1. Vor- und Nachnamen des Klägers und des Beklagten mit Berufsbezeichnung und genauer Anschrift beider Parteien sowie Angabe ihrer Vereine, denen sie an gehören;

2. einen Antrag mit kurzer und genauer Schilderung des Sachverhalts unter Angabe der Beweismittel.

Schriftliche Beweismittel sind der Klage beizufügen. Der Vorsitzende stellt die zweite Ausfertigung der Klage dem Beklagten unverzüglich zu und gibt ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Er trifft im übrigen die erforderlichen Vorbereitungen für eine Verhandlung. § 6 ist entsprechend anzuwenden.

§ 8

Berufung

Gegen ein Urteil des Schiedsgerichtes eines Landesverbandes findet keine Berufung statt. Die Entscheidung ist endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 9

Antragsteller und Kläger

Jedes Mitglied eines örtlichen Vereins und jedes Mitglied einer Frauengruppe, das durch den Verein bzw. die Frauengruppe einem dem Landesverband angeschlossenen Kreisverband angehört, ist berechtigt, einen Antrag beim Obmann des für ihn zuständigen Schlichtungsausschusses zu stellen und nach Vorliegen der Voraussetzungen Klage vor dem Schiedsgericht des zuständigen Landesverbandes zu erheben.

§ 10

Erhebung der Klage von Amts wegen

Der Vorsitzende eines örtlichen Vereins, die Leiterin der örtlichen Frauengruppe, der Kreisverbandsvorsitzende und der Landesverbandsvorsitzende können die schiedsgerichtliche Klage von Amts wegen erheben. Sie sind hierzu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins, der Frauengruppe oder des Verbandes es erfordert. In diesem Falle stehen ihnen alle Rechte des Klägers zu.

§ 11

Verfahrensablauf

Den Lauf des Verfahrens und der Verhandlung bestimmt der Obmann des Schlichtungsausschusses bzw. der Vorsitzende des Schiedsgerichts nach freiem Ermessen. Über Anträge und Einsendungen, die das Verfahren betreffen (z.B. Beweisanträge, Ablehnung von Mitgliedern des Schiedsgerichts wegen Befangenheit und dergleichen), kann der Obmann bzw. Vorsitzende selbständig durch Zwischenbescheid befinden. Ein Zwischenbescheid ist unanfechtbar.

§ 12

Protokoll

Über den Gang der Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, in dem die wesentlichen Punkte der Verhandlung festzuhalten sind.

§ 13

Teilnahme an der Verhandlung, Vertretung

Die Teilnahme an der Verhandlung ist jedem gestattet, der sich als Mitglied eines örtlichen Vereins oder einer Frauengruppe ausweisen kann. Antragsteller und Kläger sowie Antragsgegner und Beklagter können sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beistand vertreten lassen.

§ 14

Entscheidungen
des Landesverbandsschiedsgerichtes

Die mit Stimmenmehrheit ergehende Entscheidung des Schiedsgerichtes des Landesverbandes lautet auf

1. Abweisung der Klage, falls die dem Beklag- ten zur Last gelegten Verfehlungen unwahr, nicht nachweisbar, sonst wie unbegründet oder derartig geringfügig sind, dass zur Erhebung der Klage keine Veranlassung besteht;

2. Verwarnung des Beklagten, falls eine Verfehlung desselben festgestellt wird, die Schuld des Beklagten jedoch gering ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind;

3. Ausschluss des Beklagten von der Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen innerhalb seines Vereins oder des zuständigen Kreis- und Landesverbandes;

4. Ausschluss des Beklagten aus einem Ver- ein bis zu einem durch das Schiedsgericht zu bestimmenden Zeitpunkt, falls eine Verfehlung des Beklagten mit erheblicher Schuld oder erheblichen Folgen festgestellt wird, die Persönlichkeit des Beklagten je- doch nach freier Überzeugung des Schiedsgerichts Aussicht auf Besserung bietet;

5. Ausschluss des Beklagten aus einem Ver- ein auf Lebenszeit, falls eine Verfehlung mit erheblicher Schuld festgestellt wird, die der- art schwerwiegend ist, dass sein Verbleiben in den Organisationen des Verbandes un- tragbar erscheint.

§ 15

Gültigkeit des Urteils

Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist unanfechtbar.

§ 16

Form und Zustellung des Urteils

Jede Entscheidung des Landesverbandsschiedsgerichts ist vom Vorsitzenden innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen und vom Vorsitzenden selbst sowie von beiden Beisitzern zu unterzeichnen. Alsdann stellt der Vorsitzende den Parteien je eine Ausfertigung der Entscheidung mit Zustellungsnachweis zu und weist in seinem Begleitschreiben darauf hin, dass die Entscheidung endgültig ist.

Die Unterlagen werden mit dem Original des Urteils geheftet und verbleiben beim Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Eine Abschrift des Urteils erhält der Landesverbandsvorsitzende.

§ 17

Veröffentlichung des Urteils

Ist ein Mitglied durch rechtskräftiges Urteil auf Lebenszeit von den Organisationen ausgeschlossen, so ist dieser Ausschluss in den Presseorganen des Landesverbandes zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung hat der jeweilige Vorsitzende des Landesverbandes zu sorgen. Jede Entscheidung des Schiedsgerichts ist außerdem vom Vorsitzenden des Gerichts dem Vorsitzenden des örtlichen Vereins bzw. der Leiterin der Frauengruppen mitzuteilen, dem der Verurteilte angehörte. Weiter ist dem zuständigen Kreisverbandsvorsitzenden das Urteil bekanntzugeben.

§ 18

Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens

Als Kostenbeitrag zu den Kosten des Verfahrens werden 50,00 €uro als Vorschuss erhoben. Die Kosten sind vom Kläger mit der Einreichung der Klageschrift an den Vorsitzenden des Landesverbandsschiedsgerichtes zu entrichten. Dieser darf die Klageschrift dem Beklagten erst zustellen, sobald die Kosten bezahlt sind. Zur Zahlung hat er dem Kläger nach Eingang der Klageschrift eine Frist von 10 Tagen zu setzen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so hat der Vorsitzende dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen, dass das Verfahren nicht durchgeführt werde. Er kann ihm nach eigenem Ermessen zur Zahlung eine Nachfrist setzen.

§ 19

Entfallen der Gebühr

Keine Gebühr wird erhoben, wenn die Parteien sich gütlich einigen und die Klage in einem mündlichen Verhandlungstermin zurückgezogen wird. Das gleiche gilt, wenn die Klage so rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin zurückgezogen wird, dass keine Kosten entstanden sind.

§ 20

Zahlungsunfähigkeit

Ist jemand außerstande, die in § 18 erwähnten Kosten zu tragen, so hat er dies dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe bei Einreichung der Klageschrift schriftlich mitzuteilen. Dieser entscheidet mit den Beisitzern darüber, ob das Verfahren dennoch durchgeführt werden soll.

§ 21

Entscheidung über die Kosten

In jedem schiedsgerichtlichen Urteil ist gleichzeitig über die Kosten zu entscheiden.

§ 22

Beitreibung der Kosten,
Folgen bei Nichtzahlung

Die einer Partei im schiedsgerichtlichen Verfahren auferlegten Kosten sind mit der Rechtskraft der Entscheidung fällig. Der jeweilige Vorsitzende hat dem Schuldner nach Rechtskraft der Entscheidung unter Angabe des Kontos eine angemessene Frist zur Zahlung der Kosten zu setzen. Im Falle der Nichtzahlung kann das Gericht beschließen, dass der Schuldner als Mitglied seines Vereines bzw. seiner Frauengruppe gestrichen wird. Vor dem Beschluss hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Der Beschluss, durch den jemand als Mitglied gestrichen wird, ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterschreiben und dem Betroffenen sowie dem Vorsitzenden seines Vereins bzw. seiner Frauengruppe zuzustellen. Eine Mitteilung erhalten außerdem der zuständige Kreisverband und der Landesverband. Hinsichtlich der Veröffentlichung des Beschlusses gilt § 17 entsprechend.

§ 23

Deckung der entstandenen Kosten

Soweit die mit dem schiedsgerichtlichen Verfahren verbundenen Unkosten durch die erhobenen Gebühren nicht gedeckt werden, hat der Landesverband die Unkosten bzw. einen Teil der Unkosten zu tragen. Das Gericht kann nach freiem Ermessen darüber entscheiden, ob ein Teil der Kosten oder die gesamten Unkosten auferlegt werden. Darüber ist entweder im Urteil oder nachträglich durch Beschluss zu entscheiden.

§ 24

Wirkungen der Entscheidungen des Schiedsgerichts

Der rechtskräftige Ausschluss eines Mitglieds auf bestimmte Zeit oder auf Lebenszeit hat zur Folge, dass das Mitglied während der Dauer des Ausschlusses an keiner Veranstaltung des Landesverbandes oder seiner Gliederungen teilnehmen und auch von keinem anderen Verein als Mitglied aufgenommen werden darf.

§ 25

Verzeichnis ausgeschlossener Mitglieder

Der Landesverband hat ein Verzeichnis der rechtskräftig aus dem Verband ausgeschlossenen Personen mit Vor- und Nachnamen, Berufsbezeichnung, Angabe des Vereins, dem der Verurteilte angehörte, und Angabe des Inkrafttretens und Dauer des Ausschlusses zu führen und auf dem laufenden zu halten.

Ein Verzeichnis über die im Laufe eines Geschäftsjahres rechtskräftig ausgeschlossenen Personen hat der Landesverband nach Abschluss des Geschäftsjahres unmittelbar den Kreisverbänden zuzuschicken, die ihrerseits dieses Verzeichnis in Abschrift an die örtlichen Vereine weiterleiten.

§ 26

Unrechtmäßige Mitgliedschaft

Erwirbt eine rechtskräftig ausgeschlossene Person ungeachtet des Ausschlusses bei irgendeinem Verein die Mitgliedschaft, so ist die Mitgliedschaft nach Entdeckung mit sofortiger Wirkung zu streichen, ohne dass es der erneuten Durchführung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens bedarf. Der Betreffende geht der gezahlten Beiträge verlustig.

§ 27

Gnadenrecht

Jede auf bestimmte Zeit oder Lebenszeit ausgeschlossene Person hat die Berechtigung, an den Vorsitzenden des für ihn zuständigen Landesverbandes ein Gnadengesuch zu richten. Das Gesuch ist schriftlich zu begründen. Über das Gesuch entscheidet der Vorstand des Landesverbandes.

Diese Schiedsgerichtsordnung wurde auf der LV-Versammlung am 27.10.1963 in Koblenz angenommen und mit Genehmigung der LV-Versammlung vom 6.6.1993 in Welling aktualisiert.

Der Vorstand des Landesverbandes der Rassekaninchenzüchter Rheinland-Nassau e.V.
LV-Vorsitzender,  2. LV-Vorsitzender,  LV-Geschäftsführer,  LV-Schatzmeister

Anhang/Anweisungen:

Die vorliegende Schiedsgerichtsordnung soll den von den Verbänden gewählten Personen, die mit dem Amt eines Schiedsrichters, Obmannes oder Beisitzers betraut werden, eine Richtschnur für ihre Aufgaben sein. Sie beschränkt sich deshalb auf wesentliche Punkte, die im Interesse einer einheitlichen Behandlung etwaiger Streitfälle unbedingt eingehalten werden müssen. Selbstverständlich werden sich Fragen ergeben, die in dieser Schiedsgerichtsordnung nicht geregelt sind. Es ist Sache der Obmänner und Schiedsrichter, diese so zu entscheiden, wie das übertragene Amt es ihnen gebietet.

Überhaupt sollte jedem Schlichtungsausschuss und jedem Schiedsgericht daran gelegen sein, einen Streitfall möglichst durch gütliche Einigung der Parteien zu schlichten. Damit ist dem Verband und der Organisation am besten gedient, und das Ansehen der Organisation wird so am wenigsten geschädigt.

Aus diesem Grund ist es geboten, zu Schiedsrichtern, Obmännern und Beisitzern nur solche Personen zu wählen, die wirklich in der Lage sind, einen Streitfall objektiv zu beurteilen und so ihrer besonderen Aufgabe gerecht werden können. Jeder Züchter soll das Gefühl haben, dass er in seiner Organisation behütet und geschützt ist und er für den Fall, dass er in seinen Rechten beeinträchtigt wird, das Schiedsgericht anrufen kann.

Es ist nicht Aufgabe der Schlichtungsausschüsse und Schiedsgerichte, Streitigkeiten zwischen Mitgliedern rein persönlicher Art, wechselseitige Beschimpfungen, persönliche Beleidigungen und Körperverletzungen zu verhandeln und abzuurteilen. Vorfälle dieser Art sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Sie können allerdings im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens durch Vergleich miterledigt werden.

Ebenso kann es nicht Aufgabe der Schlichtungsausschüsse und Schiedsgerichte sein, den Geschädigten eine Entschädigung zu verschaffen. Auch derartige Ansprüche können nur im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens durch gütliche Einigung geregelt werden. Ansonsten sind auch hier die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen, und ein Antrag oder eine Klage, die ausschließlich einen Entschädigungsanspruch zum Gegenstand haben, sind als unzulässig zu verwerfen.